Feststellung des
sonderpädagogischen Förderbedarfs
„Für
Schülerinnen und Schüler, die auch durch allgemeine und integrierte Fördermaßnahmen
auf Grund ihrer Beeinträchtigung in ihrer Schulart nicht oder nicht ausreichend
gefördert werden können, wird das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen
Förderbedarfs eingeleitet.“ (§ 18 Abs. 1 SoSchO)
Bei der Meldung zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs muss
die Schule den Nachweis ihrer bisherigen Fördermaßnahmen (Förderunterricht,
innere Differenzierungsmaßnahmen, Zusammenarbeit mit den
Erziehungsberechtigten, dem Jugendamt und außerschulischen Maßnahmen)
dokumentieren.
Bei
der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs handelt es sich in
rechtlicher Sicht um ein Verwaltungsverfahren. Geregelt ist dieses Verfahren in
der Sonderschulordnung.
Aus verwaltungsrechtlicher Sicht stellt die Entscheidung über den Förderbedarf
und den Förderort eines Schülers einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) dar.
Bevor ein Verwaltungsakt erlassen werden kann, der in die Rechte eines
Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die
Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (§ 28 Abs. 1 VwVfG).
Die Schulordnung für die öffentlichen Sonderschulen konkretisiert diesen
Tatbestand und sieht insgesamt drei Anhörungen vor:
Die Schule informiert die Erziehungsberechtigten über die beabsichtigte Feststellung des Förderbedarfs für ihr Kind (SoSchO § 11 Abs. 1 Satz 3).
Die
Schulleitungen der Regelschule und der Sonderschule besprechen mit den
Eltern die Ergebnisse des sonderpädagogischen Gutachtens und die
verschiedenen Möglichkeiten der Förderung des Kindes.
(SoSchO § 11 Abs. 6)
Bei
dieser Anhörung erklären die
Erziehungsberechtigten, welchen Förderort (Regelschule oder Sonderschule)
sie für ihr Kind wünschen. (SoScho
§ 12 Abs.)
Entscheiden sich die Erziehungsberechtigten für die Überweisung ihres Kindes in die Sonderschule, haben sie nach Ablauf der Probezeit von 6 Monaten in einer Anhörung nochmals Gelegenheit sich hierzu zu äußern. (SoSchO §17)
Zu diesen Anhörungen können die Erziehungsberechtigten eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen (Vgl. § 4 Abs. 4 VwVfG)
Die
Schulbehörde entscheidet auf Grund des Gutachtens, der amtsärztlichen
Untersuchung und den Ergebnissen der Anhörung der Erziehungsberechtigten über
den Förderbedarf und den Förderort eines Schülers, einer Schülerin
(§ 59 Abs. 4 Schulgesetz). Die Schulbehörde muss diese Entscheidung begründen
(Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und § 1b Schulgesetz) und mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung versehen (Vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 SoSchO), d.h. die
Erziehungsberechtigten können der Entscheidung der Schulbehörde widersprechen.
Verwendete Quellen
Handreichung zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung, Mainz 2001
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
Landesgesetz über die Schulen in Rheinland Pfalz
Schulordnug für die öffentlichen Sonderschulen
Christine Kohl