Feststellung des
sonderpädagogischen Förderbedarfs

„Für Schülerinnen und Schüler, die auch durch allgemeine und integrierte Fördermaßnahmen auf Grund ihrer Beeinträchtigung in ihrer Schulart nicht oder nicht ausreichend gefördert werden können, wird das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs eingeleitet.“ (§ 18 Abs. 1 SoSchO)
Bei der Meldung zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs muss die Schule den Nachweis ihrer bisherigen Fördermaßnahmen (Förderunterricht, innere Differenzierungsmaßnahmen, Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten, dem Jugendamt und außerschulischen Maßnahmen) dokumentieren.

Bei der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs handelt es sich in rechtlicher Sicht um ein Verwaltungsverfahren. Geregelt ist dieses Verfahren in der Sonderschulordnung.
Aus verwaltungsrechtlicher Sicht stellt die Entscheidung über den Förderbedarf und den Förderort eines Schülers einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) dar.
Bevor ein Verwaltungsakt erlassen werden kann, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (§ 28 Abs. 1 VwVfG).
Die Schulordnung für die öffentlichen Sonderschulen konkretisiert diesen Tatbestand und sieht insgesamt drei Anhörungen vor:

  1.  Die Schule informiert die Erziehungsberechtigten über die beabsichtigte Feststellung des Förderbedarfs für ihr Kind (SoSchO § 11 Abs. 1 Satz 3).

  2. Die Schulleitungen der Regelschule und der Sonderschule besprechen mit den Eltern die Ergebnisse des sonderpädagogischen Gutachtens und die verschiedenen Möglichkeiten der Förderung des Kindes.
    (SoSchO § 11 Abs. 6)
    Bei dieser Anhörung  erklären die Erziehungsberechtigten, welchen Förderort (Regelschule oder Sonderschule) sie für ihr Kind wünschen. (SoScho § 12 Abs.)

  3. Entscheiden sich die Erziehungsberechtigten für die Überweisung ihres Kindes in die Sonderschule, haben sie nach Ablauf der Probezeit von 6 Monaten in einer Anhörung nochmals Gelegenheit sich hierzu zu äußern. (SoSchO §17)

Zu diesen Anhörungen können die Erziehungsberechtigten eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen (Vgl. § 4 Abs. 4 VwVfG)

Die Schulbehörde entscheidet auf Grund des Gutachtens, der amtsärztlichen Untersuchung und den Ergebnissen der Anhörung der Erziehungsberechtigten über den Förderbedarf und den Förderort eines Schülers, einer Schülerin
(§ 59 Abs. 4 Schulgesetz). Die Schulbehörde muss diese Entscheidung begründen (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und § 1b Schulgesetz) und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen (Vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 SoSchO), d.h. die Erziehungsberechtigten können der Entscheidung der Schulbehörde widersprechen.

Verwendete Quellen

Christine Kohl

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