Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs

Merkpunkte für betroffene Eltern

Erstellung sonderpäd. Gutachten (BVG v. 8.10.1997)

Die Vorstellungen, Wünsche der Eltern und des Kindes für die Förderung sind in das Gutachten aufzunehmen.

Art und Umfang der Beeinträchtigung sind genau zu erfassen.

Lernvoraussetzungen, Lern- und Leistungsverhalten sind im Hinblick auf den sich daraus ergebenden Förderbedarf zu ermitteln.

Die tatsächlichen Möglichkeiten der Förderung im Rahmen der besuchten Schule und des Umfeldes sind zu ermitteln

Dazu müssen die besonderen örtlichen Fördermöglichkeiten einbezogen werden:
·         Integrierte Fördermaßnahmen nach § 29 Grundschulordnung
·         Förderung von Kindern mit Lernschwierigkeiten und Lernstörungen in der  Grundschule
·         Arbeitshilfe für die Kooperation von Schule und Jugendhilfe
·         Schwerpunktschule
·         Einzelintegration

Bei Abweichung der vorgeschlagenen Förderung vom Elternwillen ist zu begründen, warum der Elternwille nicht zum Tragen kommt.
Die bloße Feststellung allein, dass das Kind in der Sonderschule besser gefördert werden kann, genügt nicht.

Schulgesetz

Die Eltern sind vorher über die geplanten Untersuchungen und Testverfahren zu informieren

Ihnen ist Gelegenheit zur Besprechung der Ergebnisse und Einsicht in die Unterlagen zu geben (§52 Abs 3 Satz 3)

Feststellung des sonderpäd. Förderbedarfs – ein Verwaltungsverfahren
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

Insgesamt 3 Anhörungen
1.      Vor der Meldung an die Sonderschule
2.      Vor der endgültigen Entscheidung durch die Schulbehörde
3.      Nach Ende der Probezeit

Zu den Anhörungen können die Erziehungsberechtigten eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen (§14 Abs. 4 VwVfG)

Die Überweisung in die Sonderschule ist ein Verwaltungsakt. Die Entscheidung  durch die Schulbehörde ist zu begründen und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (§ 12, Abs. 2 Satz 1 SoSchO) „gesteigerte Begründungspflich“

Aufgabe der meldenden Schule

Der Schulleiter der meldenden Schule hat vor der Meldung die Eltern anzuhören (§18 Abs. 1 Nr.1 SoSchO)

Wichtig für die Meldung ist, dass daraus ersichtlich wird, welche Fördermaßnahmen durch die allgemeine Schule erfolgten.

Nach §18 SoSchO gilt, dass das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs für solche Schüler eingeleitet werden kann, „die auch durch allgemeine oder integrierte Fördermaßnahmen auf Grund ihrer Beeinträchtigung in ihrer Schulart nicht oder nicht ausreichend gefördert werden können.“

Diese Fördermaßnahmen sind pädagogisch und rechtlich von großer Bedeutung und sollen vor einer Meldung an eine Sonderschule erfolgt sein.
Wichtige Informationen dabei: Was wurde wann mit wem vereinbart, welche Ergebnisse haben die Maßnahmen erbracht?

Hilfen und Maßnahmen
·         Förderunterricht (Art/Dauer/Gruppengröße und Zusammenstellung/Ergebniss)
·         Innere Differenzierungsmaßnahmen (in welcher Form, Umfang/Zeitraum/Ergebnisse)
·         Informationen über schulische und außerschulische Maßnahmen (Erziehungsberatung/Therapie ect)
·         Zusammenarbeit mit Eltern/SoSch (Integr. Förd § 29)/IFB (schulpsychol. Beratung) /Jugendamt.

Quelle: Handreichung zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, MBWW, Januar 2001            
Wolfgang Spähn

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