„Andere Wege gehen: Kinder mit Beeinträchtigungen in der Regelschule"
Anmeldung zum Schulbesuch und Antrag auf Aufnahme an Schwerpunktschulen oder in Einzelintegration in Regelklassen
Anmeldung
zum Schulbesuch in der Zeit vom 10. bis 20. Dezember an der für den
Schulbezirk zuständigen Grundschule oder an der zuständigen
Sonderschule
Austausch zwischen Eltern und aufnehmenden Lehrkräften über den vermuteten Förderbedarf. Lehrkräfte informieren über unterschiedliche Fördermöglichkeiten beeinträchtigter Kinder:
* allgemeine und integrierte Fördermaßnahmen an der zuständigen Grundschule
* integrative Beschulung in der Schwerpunktschule bei festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf
* integrative Beschulung in der Einzelintegration an der zuständigen Grundschule bei festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf
* Beschulung in der Sonderschule bei festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf
* Zurückstellung / Schulkindergarten
Für die
Aufnahme in eine Schwerpunktschule / Einzelintegration oder in eine Sonderschule muss auf jeden Fall ein sonderpädagogisches
Gutachten zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs erstellt werden.
Wünschen
die Eltern eine integrative Beschulung an einer Grundschule, informiert die Schule die Eltern über den Ablauf des Verfahrens. Die Schule
vermerkt den Wunsch der Eltern und die vermutete Beeinträchtigung auf dem Anmeldeblatt,
dies gilt als Antrag auf eine integrative Beschulung in der Regelschule. Sie übersendet
eine Kopie des Anmeldeblattes an die ADD sowie an die zuständige Sonderschule.
Die
zuständige Sonderschule veranlasst die Erstellung des sonderpädagogischen Gutachtens zur Feststellung des sonderpädagogischen
Förderbedarfs durch eine Sonderschullehrerin /einen Sonderschullehrer.
Das
Gutachten enthält Aussagen über die Art des Förderbedarfs (Förderschwerpunkt
Lernen, ganzheitliche Entwicklung, motorische Entwicklung,
Sprache, sozial-emotionale Entwicklung, Hören oder Sehen) und dessen Umfang. Auch sind die
gegebenen und organisierbaren Formen der Förderung und die Rahmenbedingungen
in der Schule abzuklären, die zum Schulbesuch vorgeschlagen werden soll.
Das Gutachten schließt mit einem der nachstehenden Fördervorschläge ab:
* Feststellung, dass kein sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt
* Förderung in einer Grundschule, verbunden mit Vorschlägen für allgemeine oder integrierte Fördermaßnahmen (Grundschulordnung: nach § 28 für besondere Fördermaßnahmen durch die Grundschule und nach § 29 für sonderpädagogische Hilfen durch Sonderschullehrkräfte)
* Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und Förderung im Sinne der Schule mit dem entsprechenden Förderschwerpunkt
* Zurückstellung vom Schulbesuch und Besuch eines allgemeinen Kindergartens oder Schulkindergartens, eines Sonderkindergartens oder Sonderschulkindergartens
Anhörung
der Eltern durch die Sonderschule mit Eröffnung des Gutachtens
Entscheidung über den Förderort durch die ADD, Zustellung an die Eltern mit Rechtsbehelfsbelehrung
Weitere Einzelheiten können nachgelesen werden in den „Handreichungen zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs", die abrufbar sind unter
Landesgesetz über die Schulen in Rheinland-Pfalz (Schulgesetz)
Änderung vom 16.12.2002: Einfügung des folgenden 5. Absatzes
in § 1 b:
(5) Behinderte Schüler sollen das schulische Bildungs- und
Erziehungsangebot grundsätzlich
selbständig, barrierefrei im Sinne des § 2 Abs. 3 des
Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter
Menschen und gemeinsam mit nicht behinderten Schülern nutzen
können, wenn hierfür die sächlichen,
räumlichen, personellen und organisatorischen Bedingungen
geschaffen werden können. Bei der
Gestaltung des Unterrichts und bei Leistungsfeststellungen sind
die besonderen Belange behinderter
Schüler zu berücksichtigen und ihnen die zum Ausgleich ihrer
Behinderung erforderlichen
Arbeitserleichterungen zu gewähren.