„Andere Wege gehen: Kinder mit Beeinträchtigungen in der Regelschule"

Anmeldung zum Schulbesuch und Antrag auf Aufnahme an Schwerpunktschulen oder in Einzelintegration in Regelklassen

* allgemeine und integrierte Fördermaßnahmen an der zuständigen Grundschule

* integrative Beschulung in der Schwerpunktschule bei festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf

* integrative Beschulung in der Einzelintegration an der zuständigen Grundschule bei festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf

* Beschulung in der Sonderschule bei festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf

* Zurückstellung / Schulkindergarten

* Feststellung, dass kein sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt

* Förderung in einer Grundschule, verbunden mit Vorschlägen für allgemeine oder integrierte Fördermaßnahmen (Grundschulordnung: nach § 28 für besondere Fördermaßnahmen durch die Grundschule und nach § 29 für sonderpädagogische Hilfen durch Sonderschullehrkräfte)

*  Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und Förderung im Sinne der Schule mit dem entsprechenden Förderschwerpunkt

* Zurückstellung vom Schulbesuch und Besuch eines allgemeinen Kindergartens oder Schulkindergartens, eines Sonderkindergartens oder Sonderschulkindergartens 

Weitere Einzelheiten können nachgelesen werden in den „Handreichungen zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs", die abrufbar sind unter

Landesgesetz über die Schulen in Rheinland-Pfalz (Schulgesetz)

Änderung vom 16.12.2002: Einfügung des folgenden 5. Absatzes in § 1 b:

(5) Behinderte Schüler sollen das schulische Bildungs- und Erziehungsangebot grundsätzlich selbständig, barrierefrei im Sinne des § 2 Abs. 3 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und gemeinsam mit nicht behinderten Schülern nutzen können, wenn hierfür die sächlichen, räumlichen, personellen und organisatorischen Bedingungen geschaffen werden können. Bei der Gestaltung des Unterrichts und bei Leistungsfeststellungen sind die besonderen Belange behinderter Schüler zu berücksichtigen und ihnen die zum Ausgleich ihrer Behinderung erforderlichen Arbeitserleichterungen zu gewähren.

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