1.
Wer bestimmt, welche beeinträchtigten
Kinder in meine Schule kommen?
Die
Entscheidung über den Förderort für beeinträchtigte Kinder trifft - nach
Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs durch eine Förderschule -
die Schulbehörde. Das Gutachten stellt fest, ob es einen Förderbedarf im Sinne
eines Förderschwerpunktes der verschiedenen Förderschulformen gibt ( Förderschwerpunkt
Lernen, ganzheitliche Entwicklung, motorische Entwicklung, Sinnesbehinderte oder
sozial-emotionale Entwicklung etc.) Wenn Eltern einen integrativen Unterricht für
ihr Kind wünschen und beantragen, wird geprüft, ob an einer Schule in
zumutbarer Entfernung die organisatorischen, räumlichen und personellen Möglichkeiten
gegeben sind. Ist dies der Fall, kann das Kind im Prinzip jeder Grundschule
zugewiesen werden (Einzelintegration). Für die Schwerpunktschulen ist aber von
vornherein davon auszugehen, dass die Voraussetzungen in der Regel vorliegen.
2.
Wer informiert die Eltern über
die Integrationsmöglichkeiten?
Jede Schulleitung (GS und FöSch) hat eine Beratungspflicht gegenüber den
Eltern, deren Kinder offensichtliche oder vermutete Beeinträchtigungen haben.
Auch die Schulaufsicht berät und informiert.
3.
Haben Eltern ein Wahlrecht zwischen Förderschule und integrativem Unterricht?
Nein. Sie können integrativen Unterricht beantragen, haben aber keinen
definierten Rechtsanspruch. Allerdings hat die Integration gemäß
Landesgleichstellungsgesetz Vorrang. Dies wird im neuen Schulgesetz (2004) in
den §§ 1 (3), 3 (5) und 10 (12) unterstrichen.
4.
Können Eltern nicht-beeinträchtigter Kinder verweigern, ihr Kind gemeinsam mit
beeinträchtigten Kindern unterrichten zu lassen?
Nein, es handelt sich nicht mehr um einen Versuch, an dem die Teilnahme
freiwillig wäre. Die Klasseneinteilung erfolgt durch die Schulleitung; Wünsche
können nur im Rahmen des Machbaren und pädagogisch Vertretbaren Berücksichtigung
finden.
5.
Können an die Schwerpunktschule "Seiteneinsteiger" aus bestehenden
Klassen anderer Schulen wechseln?
Das Schwerpunktschulkonzept beginnt normalerweise mit dem ersten Schuljahr.
Über die Aufnahme von beeinträchtigten Kindern, die bereits eine andere Schule
besuchen, entscheidet die Schulbehörde im Einzelfall. Sie berät sich dabei mit
der Schulleitung der Schwerpunktschule. Kinder der Schwerpunktschulen, die erst
im Laufe der Grundschulzeit als beeinträchtigt begutachtet werden, verbleiben
in der Schwerpunktschule.
6.
Wie ist die Stellung der Förderschullehrkräfte und der Pädagogischen Fachkräfte
im Kollegium?
Grundschullehrkräfte, Förderschullehrkräfte und Pädagogische Fachkräfte
sind gleichberechtigte Mitglieder des Kollegiums mit allen Rechten und
Pflichten. Förderschullehrkräfte werden in der Regel an die Grundschule
abgeordnet, d.h. die Grundschulleitung ist weisungsberechtigt. Die eigentliche
Stamm-Förderschule ist dies dann nicht mehr. Sollten dennoch einige Stunden in
der Förderschule oder im Rahmen des § 29 an anderen Grundschulen unterrichtet
werden, ist der Einsatz zwischen der Grundschulleitung und der
Sonderschulleitung abzustimmen. Die Teilnahmepflicht an Konferenzen besteht bei
der Schwerpunktschule, an anderen Schulen nur im Einverständnis und bei
besonderen Erfordernissen.
7.
Sind die Förderschullehrkräfte nur für die beeinträchtigten Kinder da?
Nein, sie sind ebenso wie die Grundschullehrkräfte und die Pädagogischen
Fachkräfte mitverantwortlich für die ganze Klasse und die ganze Schule. Vgl.
dazu die ausführlichen Hilfen in dem Papier zur "Kooperation von
Grundschullehrkräften, Sonderschullehrkräften und pädagogischen Fachkräften
in integrativen Maßnahmen".
8.
Werden die beeinträchtigten Kinder nach den Rahmenplänen und Versetzungsbestimmungen
der Grundschule unterrichtet ?
Für die beeinträchtigten Kinder gelten die Lehrpläne und Bestimmungen der Förderschulform,
die sie ansonsten besucht hätten (Gutachten), d.h. sie werden nach ihren
individuellen Möglichkeiten unterrichtet und gefördert (Zieldifferenz). Dieser
Auftrag des zieldifferenten Unterrichts geht an alle Lehrkräfte der Schule.
(Falls beeinträchtigte Kinder so gefördert werden können, dass sie den
Grundschulabschluss nach normalen Maßstäben erreichen, ist dies natürlich
erfreulich.)
Die Schwerpunktgrundschule sollte also alle Kinder zu den ihnen möglichen
Leistungen führen, sei es nach dem Förderschullehrplan, sei es- möglicherweise
auch teilweise- nach dem Grundschulrahmenplan. Oberstes Prinzip bleibt ein
insgesamt fördernder und differenzierender Unterricht für alle Kinder.
9.
Was sind Rucksackstunden?
Die Rucksackstunden bemessen sich nach dem Berechnungsschlüssel (Schülerfaktor)
für die Förderschulform, die das Kind besucht hätte. (GAmtsbl. Nr. 9/2000)
10.
Müssen diese Rucksackstunden ausschließlich für diese beeinträchtigten
Kinder verwendet werden?
Die Entscheidung über den Einsatz von Lehrerstunden und Stunden der pädagogischen
Fachkräfte trifft die Schulleitung nach pädagogischen, organisatorischen und
personellen Gesichtspunkten. Es ist erforderlich, dabei die Grundsätze der
Verteilung ( Aufgabe der Gesamtkonferenz) zu berücksichtigen (vgl.
Dienstordnung).
11.
Bleiben die Zuweisungen von Förderschullehrerstunden gemäß § 29 oder aus dem
Modell Worms-Daun an den Schwerpunktschulen bestehen?
Nein, für die präventiven Maßnahmen haben die Schwerpunktschulen ihre
Grundausstattung mit Förderschullehrkräften und pädagogischen Fachkräften.
12.
Bleibt die Zuweisungsmöglichkeit für soziale Brennpunkte, Sprachförderung
etc. aus dem Pool bestehen?
Ja.
13.
Wird die Klassenmesszahl für die Klassen mit beeinträchtigten Kindern gesenkt
oder gibt es eine Doppelzählung?
Nein. Wir sprechen grundsätzlich nicht von Integrationsklassen, sondern von
Schwerpunktschulen. In der Regel sollen nicht mehr als 3 beeinträchtigte Kinder
einer Klasse zugewiesen werden. Wird die Klassenmesszahl für eine weitere
Klasse nur knapp verfehlt, kann die Schulaufsicht im Einzelfall eine zusätzliche
Klassenbildung mit Zuweisung der Klassenpauschale genehmigen. Im Übrigen
entscheidet die Schulleitung, wie sie die angemeldeten oder zugezogenen Kinder
auf die Klassen der Stufe verteilt - dies muss nicht zwingend zu gleichen
Klassengrößen auf der Stufe führen.
14.
Gibt es Entlastungsstunden für die erhöhten Kooperationsnotwendigkeiten ?
Ja, es ist vorgesehen, dass der Poolfaktor von 0,035 LWS pro Schüler der
Schule zur einen Hälfte für unterrichtliche Maßnahmen und zur anderen Hälfte
als Anrechnungsstunden zur Verfügung gestellt wird. Über die Grundsätze der
Verteilung entscheidet die Gesamtkonferenz, über die Verteilung im Einzelnen
die Schulleitung. Als Ergebnis eines Einigungsverfahrens mit dem
Hauptpersonalrat gilt dieser Berechnungsschlüssel zunächst für 2 Schuljahre.
Insofern steht diese Regelung noch unter Vorbehalt.
15.
Wer ist für die Schülerbeförderung der beeinträchtigten Kinder zuständig?
Die Kreisverwaltung oder Stadtverwaltung der kreisfreien Städte. Die der
Beeinträchtigung angemessene Form der Beförderung ist eine Pflichtaufgabe. Die
Zuweisung eines beeinträchtigten Kindes an eine Regelschule durch die Schulbehörde
begründet die Beförderungspflicht des Trägers und ist von seiten der Kreis-
oder Stadtverwaltung nicht in Frage zu stellen.
16.
Wer beantragt einen Integrationshelfer zur Bewältigung des Schulalltags für
Kinder, die auf Grund ihrer Beeinträchtigung Hilfe in den Pausen, beim Gang zur
Toilette, beim Schulweg oder anderen lebenspraktischen Notwendigkeiten brauchen?
Es handelt sich um sog. "Eingliederungshilfen" nach dem
Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Diese können ausschließlich von den Eltern bei
ihrem zuständigen Sozialamt beantragt werden. Eine Stellungnahme der
Schulleitung kann hilfreich sein. Dabei ist darauf zu achten, dass keine pädagogischen
Notwendigkeiten angeführt werden - dies ist nicht Aufgabe der
Integrationshelfer, sondern der Schule. Der Sozialhilfeträger ist nicht
berechtigt, die Entscheidung der Schulbehörde in Zweifel zu ziehen, z.B. mit
der Begründung, beim Besuch einer Förderschule wäre kein Integrationshelfer nötig.
Es ist sinnvoll, nach Möglichkeit für zwei oder mehr beeinträchtigte Kinder
einen gemeinsamen Integrationshelfer zu beschäftigen - d.h. die Eltern so zu
beraten, dass sie einen gemeinsamen Antrag stellen.
17.
Was ist mit den räumlichen Gegebenheiten (z.B. Rampen für Rollstuhlfahrer)?
Prinzipiell müssen öffentliche Gebäude gemäß der Landesbauordnung auch
für Menschen mit eingeschränkter Mobilität zugänglich sein. Dies gilt auch für
Schulen. Wenn im Einzelfall insbesondere bei älteren Gebäuden keine Nachrüstung
mit vertretbarem Aufwand möglich ist (Verhandlung mit dem Schulträger unter
Einbeziehung der Schulaufsicht), kann dem Integrationsantrag an dieser Schule
u.U. nicht entsprochen werden (evtl. aber an einer anderen Schule).
18.
Mein Schulträger behauptet, er wisse nichts über die Schwerpunktschule.
Im Ministerium haben Gespräche mit den kommunalen Spitzenverbänden
stattgefunden; die Spitzenverbände (Landkreistag, Gemeinde- und Städtebund, Städtetag)
haben die Liste der Schwerpunktschulen erhalten mit der Bitte, Ihre Mitglieder
zu informieren. Dennoch ist es sinnvoll und hilfreich, dass die Schulaufsicht
den jeweiligen Schulträger informiert.
19.
Was ist mit der Lernmittelfreiheit für die beeinträchtigten Kinder?
Die Regelungen wie an Förderschulen gelten beim Besuch von Regelschulen nicht. Lernmittelfreiheit kann also nur wie für Grundschüler in Anspruch
genommen werden (Einkommensgrenzen).
20.
Was ist mit den speziellen Lehrmitteln, die wir für unsere beeinträchtigten
Kinder benötigen?
Gemäß § 75, Abs. 1, 8. Schulgesetz sind die Schulträger zuständig für
"Beschaffung und laufende Unterhaltung des für sonderpädagogische Maßnahmen
erforderlichen besonderen Sachbedarfs (z.B. integrierte Fördermaßnahmen)".
MBFJ Kleinschnieder Juli 2005