Schwerpunktschulen: 20 Fragen - 20 Antworten

1. Wer bestimmt, welche beeinträchtigten Kinder in meine Schule kommen?
Die Entscheidung über den Förderort für beeinträchtigte Kinder trifft - nach Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs durch eine Förderschule - die Schulbehörde. Das Gutachten stellt fest, ob es einen Förderbedarf im Sinne eines Förderschwerpunktes der verschiedenen Förderschulformen gibt ( Förderschwerpunkt Lernen, ganzheitliche Entwicklung, motorische Entwicklung, Sinnesbehinderte oder sozial-emotionale Entwicklung etc.) Wenn Eltern einen integrativen Unterricht für ihr Kind wünschen und beantragen, wird geprüft, ob an einer Schule in zumutbarer Entfernung die organisatorischen, räumlichen und personellen Möglichkeiten gegeben sind. Ist dies der Fall, kann das Kind im Prinzip jeder Grundschule zugewiesen werden (Einzelintegration). Für die Schwerpunktschulen ist aber von vornherein davon auszugehen, dass die Voraussetzungen in der Regel vorliegen.

2.   Wer informiert die Eltern über die Integrationsmöglichkeiten?
Jede Schulleitung (GS und FöSch) hat eine Beratungspflicht gegenüber den Eltern, deren Kinder offensichtliche oder vermutete Beeinträchtigungen haben. Auch die Schulaufsicht berät und informiert.

3.   Haben Eltern ein Wahlrecht zwischen Förderschule und integrativem Unterricht?
Nein. Sie können integrativen Unterricht beantragen, haben aber keinen definierten Rechtsanspruch. Allerdings hat die Integration gemäß Landesgleichstellungsgesetz Vorrang. Dies wird im neuen Schulgesetz (2004) in den §§ 1 (3), 3 (5) und 10 (12) unterstrichen.

4.   Können Eltern nicht-beeinträchtigter Kinder verweigern, ihr Kind gemeinsam mit beeinträchtigten Kindern unterrichten zu lassen?
Nein, es handelt sich nicht mehr um einen Versuch, an dem die Teilnahme freiwillig wäre. Die Klasseneinteilung erfolgt durch die Schulleitung; Wünsche können nur im Rahmen des Machbaren und pädagogisch Vertretbaren Berücksichtigung finden.

5.   Können an die Schwerpunktschule "Seiteneinsteiger" aus bestehenden Klassen anderer Schulen wechseln?
Das Schwerpunktschulkonzept beginnt normalerweise mit dem ersten Schuljahr. Über die Aufnahme von beeinträchtigten Kindern, die bereits eine andere Schule besuchen, entscheidet die Schulbehörde im Einzelfall. Sie berät sich dabei mit der Schulleitung der Schwerpunktschule. Kinder der Schwerpunktschulen, die erst im Laufe der Grundschulzeit als beeinträchtigt begutachtet werden, verbleiben in der Schwerpunktschule.

6.   Wie ist die Stellung der Förderschullehrkräfte und der Pädagogischen Fachkräfte im Kollegium?
Grundschullehrkräfte, Förderschullehrkräfte und Pädagogische Fachkräfte sind gleichberechtigte Mitglieder des Kollegiums mit allen Rechten und Pflichten. Förderschullehrkräfte werden in der Regel an die Grundschule abgeordnet, d.h. die Grundschulleitung ist weisungsberechtigt. Die eigentliche Stamm-Förderschule ist dies dann nicht mehr. Sollten dennoch einige Stunden in der Förderschule oder im Rahmen des § 29 an anderen Grundschulen unterrichtet werden, ist der Einsatz zwischen der Grundschulleitung und der Sonderschulleitung abzustimmen. Die Teilnahmepflicht an Konferenzen besteht bei der Schwerpunktschule, an anderen Schulen nur im Einverständnis und bei besonderen Erfordernissen.

7.   Sind die Förderschullehrkräfte nur für die beeinträchtigten Kinder da?
Nein, sie sind ebenso wie die Grundschullehrkräfte und die Pädagogischen Fachkräfte mitverantwortlich für die ganze Klasse und die ganze Schule. Vgl. dazu die ausführlichen Hilfen in dem Papier zur "Kooperation von Grundschullehrkräften, Sonderschullehrkräften und pädagogischen Fachkräften in integrativen Maßnahmen".

8.  Werden die beeinträchtigten Kinder nach den Rahmenplänen und Versetzungsbestimmungen der Grundschule unterrichtet ?
Für die beeinträchtigten Kinder gelten die Lehrpläne und Bestimmungen der Förderschulform, die sie ansonsten besucht hätten (Gutachten), d.h. sie werden nach ihren individuellen Möglichkeiten unterrichtet und gefördert (Zieldifferenz). Dieser Auftrag des zieldifferenten Unterrichts geht an alle Lehrkräfte der Schule. (Falls beeinträchtigte Kinder so gefördert werden können, dass sie den Grundschulabschluss nach normalen Maßstäben erreichen, ist dies natürlich erfreulich.)
Die Schwerpunktgrundschule sollte also alle Kinder zu den ihnen möglichen Leistungen führen, sei es nach dem Förderschullehrplan, sei es- möglicherweise auch teilweise- nach dem Grundschulrahmenplan. Oberstes Prinzip bleibt ein insgesamt fördernder und differenzierender Unterricht für alle Kinder.

9. Was sind Rucksackstunden?
Die Rucksackstunden bemessen sich nach dem Berechnungsschlüssel (Schülerfaktor) für die Förderschulform, die das Kind besucht hätte. (GAmtsbl. Nr. 9/2000)

10. Müssen diese Rucksackstunden ausschließlich für diese beeinträchtigten Kinder verwendet werden?
Die Entscheidung über den Einsatz von Lehrerstunden und Stunden der pädagogischen Fachkräfte trifft die Schulleitung nach pädagogischen, organisatorischen und personellen Gesichtspunkten. Es ist erforderlich, dabei die Grundsätze der Verteilung ( Aufgabe der Gesamtkonferenz) zu berücksichtigen (vgl. Dienstordnung).

11. Bleiben die Zuweisungen von Förderschullehrerstunden gemäß § 29 oder aus dem Modell Worms-Daun an den Schwerpunktschulen bestehen?
Nein, für die präventiven Maßnahmen haben die Schwerpunktschulen ihre Grundausstattung mit Förderschullehrkräften und pädagogischen Fachkräften.

12. Bleibt die Zuweisungsmöglichkeit für soziale Brennpunkte, Sprachförderung etc. aus dem Pool bestehen?
Ja.

13. Wird die Klassenmesszahl für die Klassen mit beeinträchtigten Kindern gesenkt oder gibt es eine Doppelzählung?
Nein. Wir sprechen grundsätzlich nicht von Integrationsklassen, sondern von Schwerpunktschulen. In der Regel sollen nicht mehr als 3 beeinträchtigte Kinder einer Klasse zugewiesen werden. Wird die Klassenmesszahl für eine weitere Klasse nur knapp verfehlt, kann die Schulaufsicht im Einzelfall eine zusätzliche Klassenbildung mit Zuweisung der Klassenpauschale genehmigen. Im Übrigen entscheidet die Schulleitung, wie sie die angemeldeten oder zugezogenen Kinder auf die Klassen der Stufe verteilt - dies muss nicht zwingend zu gleichen Klassengrößen auf der Stufe führen.

14. Gibt es Entlastungsstunden für die erhöhten Kooperationsnotwendigkeiten ?
Ja, es ist vorgesehen, dass der Poolfaktor von 0,035 LWS pro Schüler der Schule zur einen Hälfte für unterrichtliche Maßnahmen und zur anderen Hälfte als Anrechnungsstunden zur Verfügung gestellt wird. Über die Grundsätze der Verteilung entscheidet die Gesamtkonferenz, über die Verteilung im Einzelnen die Schulleitung. Als Ergebnis eines Einigungsverfahrens mit dem Hauptpersonalrat gilt dieser Berechnungsschlüssel zunächst für 2 Schuljahre. Insofern steht diese Regelung noch unter Vorbehalt.

15. Wer ist für die Schülerbeförderung der beeinträchtigten Kinder zuständig?
Die Kreisverwaltung oder Stadtverwaltung der kreisfreien Städte. Die der Beeinträchtigung angemessene Form der Beförderung ist eine Pflichtaufgabe. Die Zuweisung eines beeinträchtigten Kindes an eine Regelschule durch die Schulbehörde begründet die Beförderungspflicht des Trägers und ist von seiten der Kreis- oder Stadtverwaltung nicht in Frage zu stellen.

16. Wer beantragt einen Integrationshelfer zur Bewältigung des Schulalltags für Kinder, die auf Grund ihrer Beeinträchtigung Hilfe in den Pausen, beim Gang zur Toilette, beim Schulweg oder anderen lebenspraktischen Notwendigkeiten brauchen?
Es handelt sich um sog. "Eingliederungshilfen" nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Diese können ausschließlich von den Eltern bei ihrem zuständigen Sozialamt beantragt werden. Eine Stellungnahme der Schulleitung kann hilfreich sein. Dabei ist darauf zu achten, dass keine pädagogischen Notwendigkeiten angeführt werden - dies ist nicht Aufgabe der Integrationshelfer, sondern der Schule. Der Sozialhilfeträger ist nicht berechtigt, die Entscheidung der Schulbehörde in Zweifel zu ziehen, z.B. mit der Begründung, beim Besuch einer Förderschule wäre kein Integrationshelfer nötig. Es ist sinnvoll, nach Möglichkeit für zwei oder mehr beeinträchtigte Kinder einen gemeinsamen Integrationshelfer zu beschäftigen - d.h. die Eltern so zu beraten, dass sie einen gemeinsamen Antrag stellen.

17. Was ist mit den räumlichen Gegebenheiten (z.B. Rampen für Rollstuhlfahrer)?
Prinzipiell müssen öffentliche Gebäude gemäß der Landesbauordnung auch für Menschen mit eingeschränkter Mobilität zugänglich sein. Dies gilt auch für Schulen. Wenn im Einzelfall insbesondere bei älteren Gebäuden keine Nachrüstung mit vertretbarem Aufwand möglich ist (Verhandlung mit dem Schulträger unter Einbeziehung der Schulaufsicht), kann dem Integrationsantrag an dieser Schule u.U. nicht entsprochen werden (evtl. aber an einer anderen Schule).

18. Mein Schulträger behauptet, er wisse nichts über die Schwerpunktschule.
Im Ministerium haben Gespräche mit den kommunalen Spitzenverbänden stattgefunden; die Spitzenverbände (Landkreistag, Gemeinde- und Städtebund, Städtetag) haben die Liste der Schwerpunktschulen erhalten mit der Bitte, Ihre Mitglieder zu informieren. Dennoch ist es sinnvoll und hilfreich, dass die Schulaufsicht den jeweiligen Schulträger informiert.

19. Was ist mit der Lernmittelfreiheit für die beeinträchtigten Kinder?
Die Regelungen wie an Förderschulen gelten beim Besuch von Regelschulen nicht. Lernmittelfreiheit kann also nur wie für Grundschüler in Anspruch genommen werden (Einkommensgrenzen).

20. Was ist mit den speziellen Lehrmitteln, die wir für unsere beeinträchtigten Kinder benötigen?
Gemäß § 75, Abs. 1, 8. Schulgesetz sind die Schulträger zuständig für "Beschaffung und laufende Unterhaltung des für sonderpädagogische Maßnahmen erforderlichen besonderen Sachbedarfs (z.B. integrierte Fördermaßnahmen)".

 MBFJ Kleinschnieder Juli 2005

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